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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 346

Frist für Wiederaufnahmsklage iZm Feststellung der Vaterschaft

iFamZ 2016/211

§ 534 ZPO

Die Frist für eine Wiederaufnahmsklage einer durch Urteil festgestellten Vaterschaft hängt nach dem Tod der Partei nicht von der Kenntnis der Rechtsnachfolger ab. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.

Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren. Um keine Rechtsschutzlücke entstehen zu lassen, sind daher dafür auch weiterhin die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage maßgeblich (iFamZ 2015/174, 206 [Zemanek]).

(…) Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt, sobald der Wiederaufnahmskläger die neuen Tatsachen und Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und sachgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635 [T1]).

(…) Es ist aber nicht maßgeblich, wann die eingeantwortete Alleinerbin des festgestellten Vaters Kenntnis vom rechtskräfti gen Urteil des Vorprozesses erlangte, das dem Erblasser schon davor bekannt war. Behauptet sie aber selbst, dass sie bereits anlässlich der Begegnung mit der Beklagten am

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