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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 345

Vorschussanspruch bei verspäteter Zahlung

iFamZ 2016/210

§ 3 Z 2 UVG

Eine Zahlung des rückständigen Unterhalts durch den Vater zwischen dem Vorschussantrag und der Entscheidung über diesen ändert nichts am schon entstandenen Vorschussanspruch.

Der Vater ist zu einem monatlichen Unterhalt von 270 bzw 252 Euro für seine beiden Kinder verpflichtet. Am beantragten die Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem § 3 UVG. Mit Beschlüssen vom gewährte das Erstgericht den Kindern antragsgemäß Titelvorschüsse für den Zeitraum von bis .

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es ging bei seiner Entscheidung von dem dem Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannten, im Rekursverfahren aber zwischen den Parteien nicht strittigen Sachverhalt aus, dass der Vater den Unterhaltsrückstand S. 346 für November 2015 und den Unterhalt für Dezember 2015 nach seinem Vorbringen am (Zahlungseingang ) – daher noch vor Beschlussfassung in erster Instanz – für beide Kinder zur Gänze beglichen hat.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

1. Der Vater argumentiert in seinem Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass es entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung erster ...

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