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Unterhaltsregress im Außerstreitverfahren
iFamZ 2016/209
Die Mutter des in Österreich lebenden Beklagten ist pflegebedürftig und in einem soziotherapeutischen Wohnheim in Deutschland untergebracht, wofür die klagende (deutsche) Stadt die erforderlichen Sozialleistungen erbringt.
Gestützt auf den Übergang des Unterhaltsanspruchs der Hilfeempfängerin gegen ihren Sohn gem § 94 dSGB XII (deutsches Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, Sozialhilfe) begehrt die klagende Partei, den Beklagten S. 345 schuldig zu erkennen, ihr über sein Einkommen für den Zeitraum August 2013 bis September 2015 unter Nachweis aussagekräftiger Unterlagen (Jahreslohnzettel und Steuerbescheide) Rechnung zu legen und ihr die sich aus der Rechnungslegung unter Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts ergebende Zahlung für den Zeitraum von August 2013 bis September 2015 zu leisten, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der zu Pkt 1. erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, ihr Ersatz für die von ihr an die Mutter des Beklagten gewährten Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.
Der Beklagte stellte den Aufenthalt im soziotherap...