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GesRZ 5, Oktober 2018, Seite 257

Wir müssen die Regeln über die Einlagenrückgewähr überdenken!

„Abbau des gold plating“ ist eines der großen Schlagworte, mit denen die nunmehr rund 10 Monate im Amt stehende Regierung in die neue Legislaturperiode gezogen ist. Gold plating bedeutet die Übererfüllung von europäischen Mindeststandards durch die nationalen Gesetzgeber. Der Grund für das gold plating liegt zum Teil in schlichter Klientelpolitik zugunsten einzelner Gruppen, in der Erhaltung von Tradition und Rechtskultur, zum Teil aber auch in unreflektierter Fortführung und Fortentwicklung bestehenden Regelungsbestands. Gold plating kann sich auf die unmittelbare Umsetzung europäischer Regelungen oder auch auf Altbestand nationalen Rechts im Lichte neuen – nunmehr – zu beachtenden europäischen Rechts beziehen.

Die europäische Gesellschaftsrechtsgesetzgebung konzentriert sich vorwiegend auf die AG, vielfach nur auf die börsenotierte AG, und bezieht die GmbH nur in ganz wenigen Bereichen ein (Kalss/Klampfl, Europäisches Gesellschaftsrecht [2015] Rz 17 ff). Die Kapitalrichtlinie (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der G...

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