Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 331

Keine Anwendung der Rechtshängigkeitsregel der EuUVO im Verhältnis zu Drittstaaten

iFamZ 2016/200

Art 12 EuUntVO; § 234 ZPO

Mangels Gegenseitigkeit begründet die Anhängigkeit eines Verfahrens in Indien kein Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Österreich.

(…) 2. Der Beklagte beruft sich auf Art 12 EuUntVO und begründend darauf, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Indien habe und sie bereits vor Einleitung des hier vorliegenden Rechtsstreits in einem Verfahren in Indien gerichtlich Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe. Dazu erachtet er (…) die Rechtsfrage als erheblich, ob die Anwendung der Regelung über die Rechtsanhängigkeit in Art 12 EuUntVO durch eine negative Anerkennungsprognose hinsichtlich des ausländischen Unterhaltstitels ausgeschlossen wird. Eine Anerkennungsprognose sei nicht durchzuführen. Allenfalls sei zu prüfen, ob eine Notzuständigkeit nach Art 7 EuUntVO bestehe. Dem in Indien eingeleiteten Verfahren könne er sich nicht entziehen. (…)

3.1 Art 12 EuUntVO enthält eine Regelung über die (internationale) Rechtsanhängigkeit. Dadurch sollen bei Klagen zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs einander widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen werden. Dementsprechend sollen Parallelverfahren in verschiedenen Mitg...

Daten werden geladen...