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Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts auf einem Miteigentumsanteil als Verschaffungsvermächtnis
iFamZ 2016/199
Ist der Erblasser oder Vermächtnisschuldner nur Miteigentümer einer Liegenschaft und vermacht er einer dritten Person ein Wohnungsgebrauchsrecht, so liegt ein (eventuell in Geld ablösbares) Verschaffungsvermächtnis vor, es sei denn, es besteht hinsichtlich der Liegenschaft eine Benützungsvereinbarung, wonach mit dem entsprechenden Miteigentum das Nutzungsrecht an der entsprechenden Wohnung verbunden ist. In diesem Fall ist die Mitwirkung der weiteren Eigentümer zur schuldrechtlichen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts nicht erforderlich, sodass ein gültiges Vermächtnis vorliegt.
Der Erstkläger ist eingeantworteter Erbe nach seinem am verstorbenen Onkel R. T. Die Zweitklägerin ist eingeantwortete Erbin nach ihrer am verstorbenen Mutter A. T.; R. T. war Bruder der Zweitklägerin, Sohn von A. T, und Ehemann der Beklagten.
R. T. und seine Mutter A. T. waren seit 1991 die beiden Miteigentümer einer Liegenschaft in S, auf der sich ein Wohnhaus befindet. In diesem Haus wohnte die Zweitklägerin bis in das Jahr 1981. Ihr Zimmer wurde von R. T., der vorher im ersten Stock nur das hintere größere Zimmer bewohnt hatte, übernommen und bewohnt. R. T. ist in diese...