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Reichweite der Bindungswirkung des Scheidungsurteils im nachfolgenden Unterhaltsprozess
Beitrag zur materiellen Rechtskraft anlässlich 8 Ob 139/15x (Teil 1)
In der Entscheidung vom , 8 Ob 139/15x, scheint der OGH die Bindungswirkung eines Scheidungsurteils über die entschiedene Hauptfrage hinaus auf Vorfragen zu erstrecken. Sie erinnert damit an frühere Entscheidungen („Sonderfall der Präjudizialität“), welche die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft in diesem Sinne ausdehnen wollten. Diese Entscheidung stützt sich zwar nicht auf diese – überkommen geglaubte – Judikaturlinie, bietet aber Anlass dazu, sich erneut mit der Frage nach der Reichweite materieller Rechtskraft- und Bindungswirkung in Bezug auf präjudizielle Rechtsverhältnisse auseinanderzusetzen und die Entscheidungsbegründung zu beleuchten, was dieser Beitrag mit Blick auf Präjudizialität und Präklusion bezweckt.
I. Ausgangslage und Entscheidung des OGH
Verfahrensgegenständlich war die Klage auf ehelichen Unterhalt. In einem Vorprozess hatte derselbe Kläger eine Scheidungsklage, gestützt auf Eheverfehlung und Unterhaltspflichtverletzung, erhoben. Die Unterhaltspflichtverletzung betraf dieselbe Periode wie in der nunmehrigen Leistungsklage. Die Scheidungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil die Eheverfehlung verziehen und der Unterhaltsanspruch wegen des unberech...