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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 291

Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit

iFamZ 2016/183

§§ 119, 129 BSVG

Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen EntS. 292 gegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(…) Im vorliegenden Fall ist aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zuerkennung der Waisenpension erwerbsunfähig war. Dennoch hat er viele Jahre hindurch gleichzeitig Waisenpension und Arbeitsentgelt aus einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen, wobei dieser „Parallelbezug“ – seinem Standpunkt nach – darin begründet war und ist, dass bei ihm Erwerbsunfähigkeit aus medizinischer Sicht fortbestand (und weiterhin fortbesteht) und ihm die Ausübung seiner Berufstätigkeit nur infolge eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers ermöglicht wird.

4.1 Am traten die durch das Bundesgesetz BGBl I 2014/56 vorgenommenen Änderungen des § 252 ASVG, § 128 GSVG und § 119 BSVG in Kraft. § 119 BSVG wurde ein dritter Absatz angefügt, nach dem die Kindeseigenschaft nach § 119 Abs 2 Z 3 BSVG, die wegen Ausübung einer die Pflicht...

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