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Unterhaltsvorschuss und Abstammung
iFamZ 2016/176
Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG erfordern das rechtskräftige Feststehen der Vaterschaft.
Die 2008 geborene minderjährige N lebt im Haushalt ihrer Mutter. Am beantragte das Kind die Feststellung der Vaterschaft des T gem § 148 Abs 1 ABGB, in eventu gem § 148 Abs 2 ABGB. Dieser bestritt die Vaterschaft. Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Vaterschaftsgutachten ergab aber, dass T mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999991 % der Vater der minderjährigen N sei.
Am beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG mit dem Vorbringen, in dem seit 2014 abhängigen Abstammungsverfahren sei bis dato noch keine Entscheidung gefällt worden. Da bisher die Zustellung des Gutachtens an den in Schweden wohnhaften T nicht gelungen sei, stehe das Verfahren seit geraumer Zeit still. Da auch in nächster Zeit nicht mit der Beendigung des Verfahrens gerechnet werden könne und die Gründe hiefür auf Seiten des Unterhaltsschuldners lägen, seien die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG erfüllt.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom den Antrag des Kindes ab.
Es traf die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (dem ) im Abstammungsverfahren noch keine erstinstanzliche ...