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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 288

Wechsel zwischen Vorschussarten

iFamZ 2016/175

S. 288 § 4 Z 1 und 2 UVG

Selbst wenn vom Kind Richtsatzvorschüsse bezogen wurden, weil eine Erhöhung des Titels gelang, können auf der Grundlage dieses Titels Titelvorschüsse gewährt werden.

In einem am abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 200 Euro gegenüber dem Kind. Im Jänner 2003 und im Oktober 2004 wurden dem Kind jeweils Haftvorschüsse bewilligt und im Mai 2005 – auf Grundlage des Vergleichs vom – Titelvorschüsse in Höhe von 200 Euro für den Zeitraum von bis . Infolge eines Antrags vom bewilligte das Erstgericht dem Kind mit Beschluss vom Richtsatzvorschüsse gem § 4 Z 2 UVG in der gem § 6 Abs 2 UVG vorgesehenen Höhe für den Zeitraum von bis . Der Unterhaltstitel stamme vom und sei somit älter als drei Jahre. Der Unterhaltsschuldner halte sich seit Juni 2005 an einem unbekannten Ort auf, es sei derzeit nicht möglich, mit ihm Kontakt aufzunehmen und einen (höheren) Unterhaltstitel zu schaffen.

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht dem Kind aufgrund des Antrags vom die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem § 4 Z 2 UVG für den Zeitraum von bis .

Am beantragte das Kind neuerlich die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gem...

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