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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 287

Erhöhte Familienbeihilfe

iFamZ 2016/174

§ 231 ABGB; §§ 6 Abs 5, 12a FLAG

Auch erhöhte Familienbeihilfe, die vom Kind selbst bezogen wird, ist kein Eigeneinkommen des Kindes.

Der Antragsteller war als Vater der 1988 geborenen Antragsgegnerin seit Juli 2012 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 140 Euro verpflichtet. Die Antragsgegnerin verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich 792,70 Euro einschließlich der Sonderzahlungen und bezieht erhöhte Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG von monatlich 367,30 Euro. Sie lebt mit ihrem Freund in dessen Mietwohnung und kommt für die Lebenshaltungskosten beider auf.

Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers – insoweit rechtskräftig – ab auf 99 Euro herab, lehnte jedoch eine gänzliche Unterhaltsenthebung, wie vom Antragsteller begehrt, ab. Zwar sei das Einkommen der Antragsgegnerin unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, nicht jedoch die von ihr bezogene erhöhte Familienbeihilfe. Bei einem Eigeneinkommen von (lediglich) 792,70 Euro verbleibe ein Restgeldunterhaltsanspruch von 99 Euro.

Das Rekursgericht enthob den Antragsteller zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung. Die aufgrund eines Eigenanspruchs bezogene erhöhte Familienbeihilfe n...

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