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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 49

Stimmverbot bei getrennter Abstimmung über die Entlastung mehrerer selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer

§§ 25, 35 Abs 1 Z 1 und § 39 Abs 4 GmbHG

1. Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer gem § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben.

2. Das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

(OLG Graz 4 R 214/12s; LG Klagenfurt 21 Cg 199/11s)

Die beklagte GmbH ist seit im Firmenbuch eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 500.000 Schilling. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31.10. An der Gesellschaft sind der Kläger und Dr. A. B. mit einer Stammeinlage von jeweils 200.000 Schilling (jeweils 40 %) sowie KR H. S. und Mag. M. V. S. mit je 50.000 Schilling (jeweils 10 %) beteiligt. Jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Gesellschafter KR H. S. (seit ) und Dr. A. B. (seit ). In der ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom wurde über An...

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