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Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Entlastung
Der Entlastungsbeschluss ist (nur dann) anfechtbar, wenn die Entlastung der Geschäftsführer wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder eine schwerwiegende Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder vorliegt.
(OLG Innsbruck 1 R 212/12d; LG Innsbruck 69 Cg 56/11a)
Der Kläger und zwei weitere Gesellschafter sind mit je einem Drittel an der beklagten GmbH beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist die Vornahme von Leasinggeschäften aller Art, die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art sowie die Verwaltung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. Die Beklagte wird durch zwei gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten. Der Gesellschaftsvertrag sieht keine vom Beteiligungsverhältnis abweichenden Stimmrechte bei Entlastung der Geschäftsführer und keine über das Gesetz hinausgehende Beschränkung der Befugnisse der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vor.
Die Beklagte stand ab 1989 in regem Geschäftskontakt mit der Firmengruppe I./R. Im Juli 2009 meldeten zunächst die I. GmbH und in der Folge weitere Unternehmen der Gruppe wie auch die beiden Unterne...