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Internationales Erbrecht im österreichisch-tschechischen Verhältnis; kein Manifestationsanspruch eines Erben
iFamZ 2016/167
Die seit in Geltung stehende EuErbVO findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am oder danach verstorben sind (Art 83 Abs 1 EuErbVO). Sie ist auf den gegenständlichen Sachverhalt daher noch nicht anwendbar.
Der am unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlussprotokoll (BGBl 1962/309), der gegenüber der Tschechischen Republik weiter anzuwenden ist (BGBl III 1997/123), enthält keine Regelungen über die internationale Zuständigkeit (vgl auch Potyka/Traar in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Verlassenschaftssachen [2014] Rz 39 ff; Nademleinsky, Das internationale Erbrecht Österreichs – kurz und mit Beispielen, EF-Z 2012/35, 61 [FN 29]) oder über die Vollstreckung von Entscheidungen in Verlassenschaftssachen (vgl auch Potyka/Traar in Burgstaller/Neumayr, IZVR, Verlassenschaftssachen, Rz 126). (…)
Ob Österreich die internationale Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung in Anspruch nimmt, richtete sich gem § 106 Abs 1 JN in der hier noch maßgebl...