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Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheidungen bei der Inventarisierung
iFamZ 2016/166
1. Verfahrensleitende Beschlüsse gem § 45 Abs 2 AußStrG sind Erledigungen, die (noch) nicht in die Rechtssphäre der Parteien eingreifen, und daher nicht selbstständig, sondern nur mit Rekurs gegen die Entscheidung der Sache anfechtbar sind. Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, liegt iA kein verfahrensleitender Beschluss vor. Im Verlassenschaftsverfahren können zB der Beschluss über die Nachlassseparation oder über die Genehmigung der Veräußerung einer Nachlasssache gesondert bekämpft werden.
2. Auch Entscheidungen über Abhilfeanträge an den Gerichtskommissär gem § 7a Abs 2 GKG sind nicht mit Rekurs selbständig anfechtbar, soweit darin bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt.
3. Das Inventar als solches kann nicht angefochten werden. Dies gilt insb für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertungsmethode, weil es dem Gericht diesbezüglich an einer Entscheidungs- und Bestätigungskompetenz fehlt. Dritte oder der Noterbe, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun.
4. Eine Auskunft der Bank, wonach der Erblasser am Todestag nicht „im Besitz“ des Wertpapierdepots gewesen...