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Sicherstellung des Übernahmspreises
iFamZ 2016/164
Die Sicherstellungsverpflichtung zugunsten Pflegebefohlener nach § 176 AußStrG hat alle auf die Verlassenschaft bezogenen Rechte, die sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen („erbrechtliche Ansprüche“) ergeben, ohne eine Erbenstellung zu verleihen, zum Inhalt. Insb betrifft dies Pflichtteilsansprüche und Ansprüche aus Vermächtnissen, während jegliche Erbenstellung, sei es aus Gesetz, letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag, von der Verpflichtung nicht berührt wird.
Steht einem minderjährigen Erben ein Anspruch auf Zahlung eines Übernahmspreises nach § 14 WEG zu, bedarf es daher in diesem Sinne keiner Sicherstellung desselben nach § 176 AußStrG. Dies gilt selbst dann, wenn nicht einmal der Pflichtteil des pflegebefohlenen Erben gedeckt wäre, da § 14 WEG eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht eine Sondererbfolge darstellt, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären.
Der Erblasser verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung; seine gesetzlichen Erben sind die beiden minderjährigen Kinder aus der vormaligen Lebensgemeinschaft mit der Revisionsrekurswerberin.
Im Zeitpunkt seines Todes waren der Erblasser und die Revisionsrekurswerberin Eigentü...