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iFamZ 4, August 2016, Seite 253

Grund und Höhe des Ehegattenunterhalts bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden

iFamZ 2016/162

§ 68 EheG

Der Unterhalt nach § 68 EheG setzt voraus, dass der Anspruchswerber seinen Unterhalt nicht selbst decken kann, also weder aus den Erträgnissen oder dem Stamm seines Vermögens noch aus zumutbarer Erwerbstätigkeit (4 Ob 203/10x; 8 Ob 127/03i je mwN, Koch in KBB4 Rz 1 zu § 68 EheG).

(…) Fest steht, dass die Klägerin schon zum Zeitpunkt, ab dem sie Unterhaltsleistungen begehrt, eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro hätte finden können. Daher fehlt, unabhängig von weiteren Billigkeitsüberlegungen, jedenfalls die Voraussetzung für die Unterhaltsgewährung nach § 68 EheG: Wird doch der Lebensbedarf der Klägerin mit 730 Euro (2006) bis 870 Euro (2015) festgestellt und orientiert sich die Rsp vielfach an der Höhe der Ausgleichszulage (4 Ob 203/10x mwN).

Anmerkung

Auch in dieser Entscheidung setzt der OGH seine Judikaturlinie zur Unterhaltshöhe zum Ehegattenunterhalt gem § 68 EheG insoweit fort, als er in diesem Zusammenhang nicht – wie vielfach noch in den Unterinstanzen angenommen – von einem Prozentunterhalt von ca 10 % bis 15 % ausgeht, sondern festhält, dass bei gleichteiligem Verschulden nur (subsidiär) ein Beitrag zur Existenzsicherung des Unterhaltsberech...

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