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Keine Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs
iFamZ 2016/159
Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche auf Erhaltung der (Ehe-)Wohnung zugunsten des darauf angewiesenen Ehegatten gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten können, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, gem § 382h EO mittels EV – insb durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO (RIS-Justiz RS0115045 [T5]; zuletzt 1 Ob 189/14x mwN) – gesichert werden.
§ 382h EO enthält keine Sonderregelung für die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs. Deshalb muss der Antragsteller sein am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten behaupten und bescheinigen (1 Ob 67/11a mwN; 1 Ob 189/14x). Wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin an der Ehewohnung nicht zweifelhaft. Der Antragsgegner ist zwar ohne Zustimmung der Antragstellerin nicht über die gesamte Liegenschaft verfügungsberechtigt, jedoch reicht für den Anspruch nach § 97 ABGB das Miteigentum eines der Ehegatten an der Liegenschaft, auf der sich das als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus befindet, aus (1 Ob 189/14x mwN).
Gem § 382h Abs 2 EO ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs im...