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iFamZ 4, August 2016, Seite 243

Der Ehestörungsschadenersatz als „Punitive Damages“ des österreichischen Rechts

Zugleich eine Anmerkung zu 6 Ob 64/16d und 4 Ob 100/15g

Thomas Klicka

Vor 20 Jahren wurde der Ehebruch als Straftatbestand beseitigt. Es fehlt daher seit diesem Zeitpunkt an einer Rechtsgrundlage, die Ehe als absolut, dh auch Dritten gegenüber geschütztes Rechtsgut zu qualifizieren. Dennoch hat sich der OGH – im Gegensatz zum BGH – seit damals weiterhin regelmäßig für den Ersatz von Detektivkosten durch den untreuen Ehegatten und den eheexternen Dritten unter dem Titel des Schadenersatzes ausgesprochen.

I. Der bisherige Weg der Rechtsprechung

Die OGH-Entscheidungen vom , 6 Ob 64/16d, und vom , 4 Ob 100/15g, setzen den klägerfreundlichen Weg der Rsp zum Schadenersatz aus Ehestörung fort, und 6 Ob 64/16d erweitert ihn noch in seiner prozessualen Durchsetzbarkeit. Der OGH gewährt einem durch ehewidriges Verhalten gestörten Ehegatten unter dem Titel des Schadenersatzes (§§ 1295 ff ABGB) seit SZ 35/26 einen Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten zur Aufklärung des vermuteten ehewidrigen Verhaltens des anderen Ehepartners und dies insb auch dann, wenn diese Aufwendungen nicht im Hinblick auf einen künftigen (idR Scheidungs‑)Prozess als vorprozessuale Kosten zur Beweisbeschaffung getätigt wurden, sondern unabhängig von einem beabsichtigten Eheverfahren, wenn es für den betr...

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