zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2016, Seite 239

Der beste Freund als Ehestörer?

Zur Geltendmachung von Detektivkosten

Birgit Leb

Der folgende Beitrag behandelt die Frage, ob und wie sich der mit dem untreuen Ehegatten bloß befreundete Ehestörer erfolgreich gegen die Überwachung durch einen Detektiv und insb gegen die Übernahme der Detektivkosten wehren kann.

Nach stRsp des OGH sind grundsätzlich der eigentliche Ehestörer sowie der untreue Ehegatte solidarisch zur Übernahme der Detektivkosten verpflichtet; dies stößt vor allem in der anwaltlichen Praxis auf heftige Kritik. Bisher wurde der Frage, inwieweit der Ehestörer die Überwachung durch einen Detektiv, die ja auch einen Eingriff in seine eigene Privatsphäre darstellt, überhaupt dulden muss, wenig Beachtung geschenkt. Fraglich ist, ob das Interesse des betrogenen Ehegatten an der Überwachung stets höher zu bewerten ist als jenes des Ehestörers am Recht auf Privatsphäre. Diese Interessenabwägung ist mE umso mehr zu hinterfragen, wenn der vermeintliche Ehestörer nur ein freundschaftliches Verhältnis (ohne erotische Ausprägungen) zum untreuen Ehegatten pflegt.

I. Ansprüche des Überwachten

A. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Überwachten

Die Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen des Überwachten setzt voraus, dass...

Daten werden geladen...