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Rechtsmittellegitimation des ehemaligen Sachwalters
iFamZ 2016/151
Dem enthobenen Sachwalter steht gegen seine Enthebung kein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Hingegen kommt dem Betroffenen gegen eine nicht auf seinen Antrag ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht zu. Da die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam werden, ist der nicht rechtskräftig enthobene Sachwalter weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen.
Hat der enthobene Sachwalter zwar (formell) den Rekurs im eigenen Namen erhoben, macht er im Rekurs aber ausschließlich die Verletzung des Wohls des Betroffenen bzw eine Verletzung dessen Selbstbestimmungsrechts geltend, so ist das Rechtsmittel als im Namen und im Interesse der betroffenen Person erhoben zu werten und daher als zulässig zu betrachten.
Für den Betroffenen war Rechtsanwalt Mag. G zum Sachwalter bestellt worden.
Das Erstgericht wies den Antrag des Sachwalters auf Erweiterung der Sachwalterschaft auch auf den Bereich der Personensorge ab (Pkt I), enthob den Sachwalter seines Amts (Pkt II) und bestellte den Verein VertretungsNetz Sachwalterschaft zum neuen Sachwalter (P...