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Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Sachwalterbestellung
iFamZ 2016/149
§ 268 ABGB; § 122 Abs 1 AußStrG
Als Eingriff in die – verfassungsrechtlich garantierte – Selbstbestimmung eines Menschen muss die Sachwalterbestellung immer verhältnismäßig sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob Art, Umfang und/oder Schwere des in Betracht kommenden Nachteils die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen. Nicht jeder drohende (Prozess-)Aufwand reicht schon für die Annahme eines relevanten Nachteils, dem durch eine Sachwalterbestellung begegnet werden soll, aus.
Die im Zuge eines Räumungsverfahrens mit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Fahrnisse verbundenen Kosten stehen zur Bestellung eines Sachwalters ebenso außer Verhältnis wie die sonst mit einer Räumung einhergehenden finanziellen Nachteile. Diese erweisen sich als Folge der exekutiven Umsetzung eines Räumungstitels und können damit regelmäßig durch die Tätigkeit eines Sachwalters nicht verhindert werden, sodass auch darin kein die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigender drohender Nachteil gesehen werden kann.
Zu 12 E 2/15d des Erstgerichts ist gegen den Betroffenen ein Räumungsverfahren anhängig. Im Zuge eines Räumungsversuchs verständigte der Gerichtsvollzieher das Erstgericht darüber, d...