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Doppelresidenz- oder Wechselmodell nur bei besonderer Kooperationsbasis der Eltern
iFamZ 2016/140
§ 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Der Revisionsrekurs des Vaters, der vorrangig die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt, in eventu das Modell der Doppelresidenz, zumindest aber eine Ausweitung des Kontaktrechts anstrebt, ist nicht zulässig:
(…) 5. Der Revisionsrekurswerber ignoriert in seinen Ausführungen zur Entscheidung des , wonach die Festlegung einer Doppelresidenz eine verfassungskonforme Auslegung des § 179 Abs 2 ABGB „darstelle“, dass das Rekursgericht zum Ergebnis gekommen war, eine Doppelresidenz entspreche dem Kindeswohl im vorliegenden Fall nicht am besten, und unter Hervorhebung des Grundsatzes der Kontinuität zu deren Verneinung auf die Begründung des Erstgerichts verwies. Dieses hatte dargelegt, mit der Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter werde den Wünschen der Kinder auf Beibehaltung der eingespielten Betreuungssituation Rechnung getragen. Das Doppelresidenz- oder Wechselmodell erfordert eine besondere Kooperationsbasis zwischen den Eltern (vgl 4 Ob 181/15v). Dass eine solche zwischen ihm und der Mutter bestünde, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht einmal selbst.
Wenn daher das Rekursgericht ...