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OGH 28.04.2016, 1Ob46/16w

OGH 28.04.2016, 1Ob46/16w

Rechtssätze


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Normen
ABGB §176 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG §14
AußStrG 2005 §62 Abs1
RS0115719
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
RS0007101
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann.
Normen
RS0048820
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.
Normen
RS0047928
Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind.
Normen
RS0120213
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte.
Normen
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62
ABGB §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189
AußStG 2005 §62 Abs1
ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013
RS0097114
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden.
Norm
RS0043163
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären.
Normen
ABGB §142 Ca
ABGB §142 F
ABGB aF §177 Abs2
ABGB §177 B
ABGB §177a Abs1
ABGB §178a
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §182
RS0047903
Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflegeberechtigten und Erziehungsberechtigten den Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung ihrer Lage und Zukunftserwartungen führen werden.
Norm
RS0048942
Die Entscheidung im Sinn des § 177 Abs 2 nF ABGB erfordert vielfach auch die Beurteilung wahrscheinlicher künftiger Entwicklungen. Solche Prognosen dürfen nur auf gesicherten Grundlagen vorgenommen werden. Unvorhergesehene, nicht bedachte oder auch nur unrichtig eingeschätzte Umstände können unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch die Abänderung einer im Sinn des § 177 nF ABGB genehmigten Vereinbarung oder getroffenen Entscheidung rechtfertigen. Wegen der mit jeder Änderung des Pflegeplatzes verbundenen Unterbrechung in der gebotenen Kontinuität der Pflege und Erziehung eines Heranwachsenden und wegen der von ihm zu verarbeitenden Umstellung auf andere Bezugspersonen ist aber eine bereits eingelebte Regelung im Sinn des § 177 nF ABGB grundsätzlich nur dann abzuändern, wenn davon aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist.
Normen
RS0047848
Ein Wechsel in der Person des erziehungsberechtigten Elternteiles ist jedenfalls von Übel und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** K***** F*****, geboren am ***** 2001, der mj V***** C***** F***** und der mj L***** V***** F*****, beide geboren am ***** 2006, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. G***** F*****, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 524/15i-149, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 27 Ps 22/13y-139, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vom Erstgericht festgelegte gemeinsame Obsorge beider Elternteile für die drei Kinder unter Festsetzung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter (wie faktisch bisher) und die Regelung des Kontaktrechts des Vaters. Zuvor war letzteres entsprechend eines (noch vor der Scheidung geschlossenen und später modifizierten) gerichtlichen Vergleichs ausgeübt worden. Festgesetzt waren zuletzt (mit der Ausnahme von Ferienzeiten) vierzehntägig zwei ganze Tage am Wochenende beginnend Freitag Abend (bei den jüngeren Zwillingen) bzw drei Tage (bei der älteren S*****) sowie zusätzlich zwei (Zwillinge) bzw drei (S*****) Nachmittage jede Woche. Nunmehr legte das Erstgericht das Kontaktrecht zu den Ende 2006 geborenen Zwillingen von jedem Mittwoch nach der Schule bis darauffolgenden Donnerstag 18.00 Uhr und vierzehntägig von Samstag 10.00 Uhr bis darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr sowie zur Mitte November 2001 geborenen S***** vierzehntägig von Donnerstag nach der Schule bis darauffolgenden Montag 18.00 Uhr und vierzehntägig von Donnerstag nach der Schule bis Freitag 18.00 Uhr fest. Darüber hinaus verpflichtete das Erstgericht beide Elternteile zur Absolvierung einer geeigneten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters, der vorrangig die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt, in eventu das Modell der Doppelresidenz, zumindest aber eine Ausweitung des Kontaktrechts anstrebt, ist nicht zulässig:

1. Entscheidungen in Obsorgeangelegenheiten sind ebenso wie die Ausmessung des dem anderen Elternteil einzuräumenden Kontaktrechts typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719; RS0097114; RS0007101).

2. Der Revisionsrekurswerber releviert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liegen soll, dass ihm das Erstgericht keine Gelegenheit geboten habe, im Verfahren erster Instanz zu einem Brief seiner Tochter S***** Stellung zu nehmen, und das Rekursgericht die dazu von ihm in der Rekursbeantwortung vorgetragene Bemängelung nicht behandelt habe.

Auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirkt im Verfahren außer Streitsachen keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Rechtsmittel darzulegen ist (RIS-Justiz RS0120213 [T17, T21]).

Vor dem Erstgericht gab die damals ca dreizehneinhalb Jahre alte S***** - befragt zu ihren Wünschen nach Zeit mit den Eltern - an, die Besuchszeitenregelung, so wie sie jetzt sei, sei zwar kompliziert, aber gut. Sie würde sich wünschen, jeden Freitag allein beim Papa sein zu können. Die Schwestern könnten dafür statt jeden zweiten Freitag einen anderen Wochentag beim Papa sein. Sie möge die Besuchszeiten, wie sie seien, wolle aber mehr Freiheiten beim Besuchen. Sie wolle auch spontan sagen können, dass sie zum Beispiel zwei Stunden länger beim Vater oder der Mutter sein wolle oder etwa, wenn sie ihre Ruhe haben wolle, oder einfach so in die Wohnung vom Papa gehen könne, ganz spontan, und sagen könne, sie komme zum Abendessen wieder oder auch umgekehrt. In dem vor Beschlussfassung in erster Instanz eingelangten Brief vom erläutert sie - nach Zustellung des Protokolls -
dem Erstgericht: „Ich möchte nicht längere Zeit bei Papa sein, sondern die Zeit bei Papa anders verbringen, nämlich lieber mehr Zeit allein als mit meinen Schwestern. Das kommt im Protokoll nicht richtig heraus. Kann man das richtig stellen?“ Das Protokoll gab aber schon für sich genommen deutlich wieder, dass sie den Wunsch hegte, mehr nach ihrem Willen und spontan zwischen den Eltern wechseln zu können und (nur) mehr Zeit alleine beim Vater verbringen wollte, nicht aber eine Ausdehnung der Besuchszeiten bei ihm anstrebte.

2. Der Revisionsrekurswerber meint nun, es wäre - schon von Amts wegen - das Zustandekommen des Briefes zu hinterfragen gewesen, und will mit seiner und der ergänzenden Einvernahme seiner Tochter beweisen, dass das Schreiben „auf Druck der Mutter zu Stande gekommen“ sei. Damit wiederholt er im Wesentlichen sein schon im Verfahren erster Instanz erstattetes Vorbringen zu mangelnder Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter, ohne ein weiteres neues Vorbringen zu erstatten (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 15 Rz 26). Von Einschränkungen bei der Erziehungsfähigkeit und bei der Mutter auch von eingeschränkter Bindungstoleranz ging das Erstgericht aber ohnehin aus. Wiewohl es die Einschränkungen bei der Erziehungsfähigkeit beim Vater für geringer ausgeprägt hielt, erachtete es dennoch beide Eltern sowohl in wirtschaftlicher als auch in persönlicher Hinsicht als fähig, die mit der Obsorge verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Kinder zu pflegen und zu erziehen sowie mit dem täglichen Bedarf zu versorgen und legte - im Einklang mit den Wünschen der Kinder und unter Hinweis auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung (vgl dazu RIS-Justiz RS0048942; RS0047903 insbes [T2]; RS0047848; RS0047928) - bei gemeinsamer Obsorge den hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter fest. Damit gelingt es dem Vater nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0120213 [T14, T15]), insbesondere auch nicht, warum die Verletzung des rechtlichen Gehörs Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts haben konnte (vgl RIS-Justiz RS0120213 [T13, T16, T17, T20]).

3. Eine neuerliche Einvernahme hatte auch nicht deswegen stattzufinden, weil das Mädchen während des Rekursverfahrens das vierzehnte Lebensjahr vollendete. Es trifft zu, dass der Wille des Kindes ein wesentliches Kriterium für die Obsorgeentscheidung ist, der entsprechend seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit (§ 146 Abs 3 ABGB) zu berücksichtigen ist. Bereits mehrmals erläuterte der Oberste Gerichtshof, dass - sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen - schon ab dem 12. Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich der Obsorgezuteilung auszugehen ist (RIS-Justiz RS0048820 [T9], zuletzt 8 Ob 81/15t). Das Erstgericht konnte sich von der Urteilsfähigkeit der damals schon Dreizehneinhalbjährigen selbst ein Bild machen und hielt fest, diese habe den Eindruck vermittelt, sie wisse genau, was sie wolle und sei sehr gut in der Lage, sich ihre eigenen Meinungen, Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse zum Thema Obsorge und Kontaktrecht bilden zu können. Sie habe ungefragt ihre Meinung geäußert und dabei unbefangen und überraschend offen gewirkt.

4. Die Frage der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu den Grundlagen der Beurteilung des Kindeswohls gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (vgl RIS-Justiz RS0043163; RS0043371). Angemerkt sei aber, dass die Sachverständige ihre Ausführungen selbst teilweise (bloß) als Zielvorstellungen und Diskussionsgrundlage formulierte und im Ergänzungsgutachten festhielt, dass beide Elternteile einander misstrauten, Anschuldigungen gegen den jeweils anderen vorbrächten und den eigenen Anteil am Konfliktgeschehen verneinten.

5. Der Revisionsrekurswerber ignoriert in seinen Ausführungen zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom , G 152/2015, wonach die Festlegung einer Doppelresidenz eine verfassungskonforme Auslegung des § 179 Abs 2 ABGB „darstelle“, dass das Rekursgericht zum Ergebnis gekommen war, eine Doppelresidenz entspreche dem Kindeswohl im vorliegenden Fall nicht am besten, und unter Hervorhebung des Grundsatzes der Kontinuität zu deren Verneinung auf die Begründung des Erstgerichts verwies. Dieses hatte dargelegt, mit der Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter werde den Wünschen der Kinder auf Beibehaltung der eingespielten Betreuungssituation Rechnung getragen. Das Doppelresidenz-
oder Wechselmodell erfordert eine besondere Kooperationsbasis zwischen den Eltern (vgl 4 Ob 181/15v). Dass eine solche zwischen ihm und der Mutter bestünde, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht einmal selbst.

Wenn daher das Rekursgericht angesichts der Wünsche der Kinder unter Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips und des Fehlens einer besonderen Kooperationsbasis zwischen den Eltern eine Doppelresidenz ablehnte und den hauptsächlichen Aufenthalt - wie bisher gelebt - bei der Mutter festlegte, liegt darin keine aus Gründen des Kindeswohls aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall.

6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00046.16W.0428.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-02968