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iFamZ 4, August 2016, Seite 213

Örtliche Zuständigkeit in Obsorgestreitigkeiten

iFamZ 2016/134

§ 56 Abs 2 AußStrG; § 109 Abs 1 JN

Minderjährige teilen den gewöhnlichen Aufenthalt des pflegenden und erziehenden Elternteils.

1. Der Revisionsrekurs wendet sich ausschließlich gegen die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts:

Nach § 56 Abs 2 AußStrG (idF BGBl I 2003/111) bildet die örtliche Zuständigkeit für sich allein keinen Aufhebungsgrund; damit wurde die Rsp zum AußStrG 1854 explizit fortgeschrieben (ErlRV 224 BlgNR 22. GP 52). (…) Im Übrigen ist aber noch darauf zu verweisen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von Minderjährigen, der nach § 109 Abs 1 JN Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit in Obsorgestreitigkeiten ist (vgl auch RIS-Justiz RS0046965), ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt (RIS‑Justiz RS0046753). Hat sich – wie hier – die Mutter bereits vor Stellung ihres Obsorgeantrags mit den minderjährigen Kindern an einem Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz (Ehewohnung) zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt iS seiner Umschreibung in § 66 Abs 2 JN hinreicht (RIS‑Justiz RS00467...

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