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iFamZ 4, August 2016, Seite 205

Die Interimskompetenz des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Umfang und Grenzen in der Praxis

Markus Huber

Die Kinder- und Jugendhilfe nimmt im Bereich der Sicherung des Kindeswohls eine zentrale Stellung im Kindschaftsrecht ein. Dies zeigt sich insb bei der in § 211 Abs 1 ABGB festgelegten Interimskompetenz des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT). Es liegt in der Verantwortung des KJHT, den Umfang der Interimskompetenz durch die getroffenen Gefahr-im-Verzug-Maßnahmen zu bestimmen. Angesichts der Intensität des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK ist es daher umso wichtiger, auf eine sorgfältige Abgrenzung zu achten.

I. Allgemeines

Die Obsorge bezeichnet das gesamte personenrechtliche Fürsorgeverhältnis der mit der Obsorge betrauten Personen gegenüber ihren Kindern. Sie umfasst die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in diesen und allen anderen Bereichen (§ 158 ABGB). Nach § 211 Abs 1 ABGB ist der KJHT (bzw Jugendwohlfahrtsträger) verpflichtet, die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen. Das bedeutet, dass ab Setzu...

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