Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Veröffentlichung von Fotos eines Kindes durch den Vater im Internet ohne Zustimmung der alleine mit der Obsorge betrauten Mutter
iFamZ 2016/115
Der minderjährige Antragsteller (ASt) ist das im Jahr 2010 geborene eheliche Kind der noch verheirateten Mutter und des Vaters, des Antragsgegners (AG). Dem Vater wurde die Obsorge zum Kind vorläufig entzogen und der Mutter mit sofortiger Wirksamkeit übertragen.
Im Sommer 2015 machte der Vater anlässlich eines Kontakts ein Foto, das ua das Kind zeigt. Das Foto wurde vom Vater ohne Zustimmung der Mutter weitergegeben und auf einer Internetseite, die von einer Vertrauensperson des Vaters betrieben wird, gepostet. Auf derselben Internetseite wurde auch ein Antrag des Vaters aus dem Pflegschaftsakt veröffentlicht, der die Namen des Kindes und seiner Schwester aufweist.
Das Kind begehrte die Erlassung einer EV gem § 382g Abs 1 Z 4 EO. Dem Vater solle untersagt werden, Lichtbilder und persönliche Daten des Antragstellers in Internet-Portale einzustellen oder anderweitig zu verbreiten oder nicht zur Familie gehörenden Dritten zugänglich zu machen, sofern die Mutter dazu nicht ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt habe; der Vater habe ferner derartige Lichtbilder, die bereits von ihm unmittelbar oder mittelbar auf Internetseiten veröffentlicht oder verbreitet worden seien, von de...