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Was bringt der neue § 107 Abs 3 AußStrG?
Gut Ding braucht Weile
Der Spruch „Gut Ding braucht Weile!“ mag sich zwar trivial anhören, allerdings lässt sich dessen Plausibilität erkennen, wenn man sich die Zeitrechnung vor und nach der Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Instrumentarien des § 107 Abs 3 AußStrG vor Augen führt. Nicht so sehr aus nostalgischen Beweggründen, sondern zur holistischen Veranschaulichung der über etliche Etappen verlaufenen familien- und kindschaftsrechtlichen Reformschritte soll in einer Art Flashback kurz auf die Highlights und Logiken des vorzeigbaren Sortiments an gerichtlichen Verfahrensinstrumentarien bis zu dem am in Kraft getretenen Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG) 2013 eingegangen werden.
I. Familienberatung und Mediation
Am Anfang der vor exakt zwei Jahrzehnten eingeleiteten Diversifizierung des den Gerichten zur Verfügung stehenden Instrumentariums in familien- und kindschaftsrechtlichen Verfahren stand – ausgehend von den damals grassierenden Scheidungszahlen und der politisch wahrgenommenen Sorge um die nachteiligen Auswirkungen auf die davon betroffenen Kinder – die parlamentarische Enquete vom , in der die dort aufgetretenen Expertinnen und Experten zu folgendem Schluss kamen:
Trennungswillige ...