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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 191

Auch in internationalen Fällen: Kein Unterhalt vor rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens

iFamZ 2016/114

§ 101 Abs 3 Satz 2 AußStrG

Am langte beim Erstgericht im Wege der Zentralstellen nach dem Übereinkommen vom über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316) ein Antrag des 2005 geborenen, in Brasilien lebenden und durch seine Mutter vertretenen R auf Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 81.000 Euro für den Zeitraum November 2005 bis Juni 2010 und von monatlich 1.500 Euro ab Juli 2010 ein; der in Österreich lebende E sei sein Vater.

Die für R gem § 6 Abs 3 Satz 1 BGBl 1969/317 bestellte Vertreterin stellte anlässlich des Vergleichstermins am nach Rücksprache mit dem BMJ klar, dass derzeit noch gar kein Unterhalt beantragt wurde, sondern lediglich die Ladung des Vaters zum Vergleichsversuch.

Die Vorinstanzen wiesen den Unterhaltsantrag für den Zeitraum bis April 2010 ab. Im Revisionsrekursverfahren strebt R eine Unterhaltsverpflichtung seines Vaters E für den Zeitraum September 2007 bis April 2010 an.

Der OGH wies den Revisionsrekurs von R mangels erheblicher Rechtsfrage, insb im Hinblick auf die zwischenzeitliche Gesetzesänderung, ab.

(…) 2. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im August 2010 stand eine Vaterschaft von E noch nicht fest (…). Nac...

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