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Schicksal des Baukostenbeitrags nach WGG bei Tod des Mieters
iFamZ 2016/110
Aufgrund der Sonderrechtsnachfolge des § 14 MRG tritt ein naher Angehöriger in den genossenschaftlichen Nutzungsvertrag im Fall des Todes des Nutzungsberechtigten einer Genossenschaftswohnung ein. Der Baukostenbeitrag nach § 17 WGG fällt nicht in den Nachlass. Damit hat auch nach Einantwortung der Erbe keinen Anspruch gegenüber dem Eintretenden auf Auszahlung des Baukostenbeitrags; es steht ihm allerdings in analoger Anwendung des § 1042 ABGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Eintretenden zu.
Die beiden Kläger und U. S. sind die Kinder von C. S. Der Beklagte und C. S. waren mehr als 20 Jahre – bis zum Tod von C. S. am – Lebensgefährten. Dem Beklagten war aufgrund eines vor rund 20 Jahren abgeschlossenen Nutzungsvertrags nach dem WGG die Wohnung (…) überlassen worden; der für diese Wohnung gezahlte Baukostenbeitrag belief sich 2011 auf rund 3.500 Euro. Aufgrund eines am mit einer Genossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrags nach dem WGG war C. S. zur Nutzung der in (…) gelegenen Wohnung (…) berechtigt; hiefür leistete sie ua einen Baukostenbeitrag von 6.425,15 Euro. (…)
Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom wurden Aktiva in der Höhe von 616,76 Euro gem § 153 AußStrG der Erstklägerin ü...