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Grunderwerbsteuer bei Erwerben von Todes wegen
Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde die Grunderwerbsteuer ein weiteres Mal tiefgreifend reformiert. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten am in Kraft getretenen grunderwerbsteuerlichen Neuerungen sowie die Regelungen der neuen Grundstückswertverordnung (GrWV) 2016 geben, wobei besonderes Augenmerk auf Erwerbe von Todes wegen gelegt wird.
I. Bemessungsgrundlage
Gem § 4 Abs 1 GrEStG nF ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu berechnen. Der neu eingeführte Grundstückswert kommt also immer dann zur Anwendung, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder die Gegenleistung geringer als der Grundstückswert ist, und löst somit den gemeinen Wert als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage ab. Im Übrigen stellt die Gegenleistung grundsätzlich weiterhin die Regelbemessungsgrundlage dar.
Im unentgeltlichen Bereich (Schenkungen, Erwerbe von Todes wegen) kommt somit in Hinkunft dem Grundstückswert zentrale Bedeutung zu. Das GrEStG sieht drei Arten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor, die grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander bestehen und vom Steuerpflichtigen für jede wirtschaftliche Einheit frei gewählt werden können: Nac...