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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M. – 2016 im Zeichen der Erbrechtsreform
Der nicht mehr so „freie“ Pflichtteil
Ausgewählte Praxisfragen zur Erbrechtsreform (III)
„Die Erbrechtspraxis des Dr. M.“ steht im Jahr 2016 ganz im Zeichen der Erbrechtsreform: Jede Ausgabe greift ausgewählte (neue) Rechtsfragen auf, weist auf potenzielle Fallstricke hin und gibt Tipps für die Gestaltung in der Praxis. Der dritte Teil widmet sich dem (nicht mehr so „freien“) Pflichtteil.
Problemstellung und Beurteilung nach bisheriger Rechtslage
Eine wesentliche Voraussetzung der Hinterlassung des Pflichtteils ist nach bisheriger Rechtslage dessen lastenfreie Hinterlassung. Grundlage bildet § 774 ABGB. Nach dessen Satz 1 kann zwar der Pflichtteil in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses hinterlassen werden. Nach Satz 2 muss aber der Pflichtteil dem Noterben ganz frei bleiben. Nach Satz 3 ist jede einschränkende Bedingung oder Belastung ungültig.
Der Erblasser darf damit weder den Erwerb des Hinterlassenen noch die Verfügungsfreiheit des Noterben darüber durch eine Anordnung von Todes wegen einschränken. Hat er es dennoch getan, ist die einschränkende Verfügung „ungültig“, was – da es nur um den Schutz der Interessen des Noterben geht – nicht als absolute Nichtigkeit, sondern als Anfechtbarkeit zu verstehen ist. Bedingung und ...