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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 180

Streitigkeiten aus einer Unterhaltsvereinbarung stellen Ferialsachen iSd § 222 Abs 2 Z 4 ZPO dar

iFamZ 2016/109

§ 222 Abs 2 Z 4 ZPO; § 69a Abs 1 EheG

Liegt eine Streitigkeit über den aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgeleiteten Unterhalt nach § 69a Abs 1 EheG vor, ist eine Ferialsache nach § 222 Abs 2 Z 4 ZPO anzunehmen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Klägerin auf Erlassung einer EV betreffend einstweiligen Unterhalt, verbunden mit einer Klage auf rückständigen Unterhalt aufgrund des zwischen den Streitteilen geschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs. Der Beklagte wandte ein, dass es sich hier nur um rein vertraglichen Unterhalt, daher nicht um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, auf den sich § 222 Abs 2 Z 4 ZPO ausschließlich beziehe.

Nach stRsp betreffen auch Streitigkeiten, über den sich aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG ergebenden Unterhalt aufgrund der Anordnung des § 69a Abs 1 EheG Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN (RIS-Justiz RS0046467; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4, § 222 Rz 4). Angesichts des wörtlichen Gleichklangs zwischen § 49 Abs 2 Z 2 JN und § 224 Abs 1 Z 4 ZPO aF bzw § 222 Abs 2 Z 4 ZPO idgF besteht kein Grund, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen an unterschiedlichen Kriterien zu messen (6 Ob 62/14g; 2 Ob 155/00h). Welcher Unterhalt iSd § 69a Abs 1 EheG als den Lebensverhältnissen angemessen dem gesetzlichen Unterhalt gleichzuha...

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