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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 11.10.2010, ZRV/0001-Z3K/09

Festsetzung von Alkoholsteuer


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Miterledigte GZ:
ZRV/0002-Z3K/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die gemäß § 277 Bundesabgabenordnung (BAO) verbundenen Beschwerden Bf., vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1 und Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, vom und gegen die Berufungsvorentscheidung(en) des Zollamtes Salzburg vom , GZlen. 123, betreffend Alkoholsteuer entschieden:

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung(en) lautet:

Der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 123 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am wurden vom Zollamt Salzburg beim Bf. Ermittlungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht (§§ 86ff. AlkStG) durchgeführt und dabei in den Betriebsräumlichkeiten des Bf. (Gastwirtschaft mit angeschlossener Landwirtschaft) nach den ursprünglich getroffenen Feststellungen insgesamt 37 Fässer mit 7.600 Liter Maische und 4.964,3 Liter erzeugter Alkohol mit unbestimmtem Alkoholgehalt vorgefunden. In der anschließend durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Bf. durch Organwalter des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz, räumte der Bf. ein, im Jahr 2006 100 Liter Apfelschnaps und im Jahr 2007 ungefähr 150 Liter Vogelbeerschnaps und 220 Liter Apfelschnaps ohne Anmeldung hergestellt zu haben. Dabei gab er auch an, aus finanziellen Nöten keine Abfindungsanmeldung abgegeben zu haben, in der Hoffnung der "Schwarzverkauf hätte ihm finanziell wieder auf die Beine geholfen". Am wurde vom Zollamt Salzburg beim Bf. in Anwesenheit des Vertreters Mag. Oberleitner eine neuerliche Mengenfeststellung durchgeführt und dabei die ursprünglich festgestellte Menge an alkoholischen Produkten auf 4.299,76 Liter Branntwein verschiedener Sorten in 46 Gebinden reduziert. Das detaillierte Ergebnis dieser Mengenfeststellung ist den Anhängen 1 und 2 des Abgabenbescheides des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 123, zu entnehmen. Dabei wurden im Anhang 1 insgesamt 24 Großbehälter in Form von Fässern aus Kunststoff und Edelstahl mit umgerechnet 1.487,09 Liter Alkohol (l A) erfasst und im Anhang 2 Flaschen und Kunststoffkanister mit umgerechnet 134,03 l A. Darüber hinaus wurde der Inhalt von sechs der 37 mit maischeartiger Flüssigkeit gefüllten Fässer als in Alkohol angesetzte Preiselbeeren identifiziert. Die Menge wurde mit 930 Liter, der Alkoholgehalt mit 22,10 Vol % festgestellt. Die umgerechnete Menge Reinalkohol wurde mit 205,53 Liter ermittelt. Die insgesamt vorgefundene Reinalkoholmenge wurde daher mit 1.826,65 Liter festgestellt.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 123, wurde dem Bf. die Alkoholsteuer für 2.194,70 l A (reinem Alkohol) mit € 21.947,00 und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 438,94 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Abgabenberechnung die gesamte festgestellt Alkoholmenge, wie in den Anhängen 1 und 2 zum Abgabenbescheid festgehalten, zugrunde gelegt wurde. Dies insbesondere unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Alkoholabsatzes und einer wesentlich höher festgestellten Alkoholmenge als in den Jahren 2002 bis 2006 vom Bf. als unter Abfindung hergestellt, angemeldet wurde. Für die vorgefundenen in Alkohol angesetzten Preiselbeeren wurde die Reinalkoholmenge mit 205,53 l A hinzugerechnet. Darüber hinaus wurde der vom Bf. in der niederschriftlichen Einvernahme vom eingestandene "Schwarzbrand" mit 48,05 l A an Vogelbeerschnaps und mit 320 l A an Apfelschnaps als Differenz zwischen der eingestandenen und der vorgefundenen Menge hinzugerechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seine Vertreter mit Eingaben vom und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Betrag der eingestandenen Menge an schwarz gebranntem Alkohol von 200 l A (470 lt Schnaps laut Niederschrift vom ) entspreche. Der Bf. habe in den Jahren 2001 bis 2006 für ca. 1.650 l A die Steuer entrichtet. Die vom Zollamt festgestellte Alkoholmenge laut Anhängen 1 und 2 sowie eine Menge von ca. 500 lt angesetzte Preiselbeeren - die vom Zollamt festgestellte Menge von 930 lt entspreche nicht den Tatsachen, da die Fässer keineswegs voll gewesen seien - lasse sich mit den Anmeldungen der letzten Jahre absolut in Einklang bringen. Bei den vorgefundenen Obstlermengen handle es sich zum Teil um den in den letzten Jahren in großen Mengen angemeldeten Apfelschnaps. Aufgrund der guten Pflege des Obstgartens gehe der Bf. auch von einer deutlich über den Pauschalsätzen liegenden Ausbeute aus. Da Schnapsbrenner auch über einen ständigen Vorrat verfügen würden und Schnäpse bei längerer Lagerung ihr Aroma verbessern, sei das Vorfinden einer größeren Schnapsmenge keineswegs überraschend oder ungewöhnlich.

Mit Berufungsvorentscheidung(en) vom , GZlen. 123, hat das Zollamt Salzburg den Alkoholgehalt der in der Niederschrift vom als Schwarzbrand eingestandenen Schnapsmengen (470 lt) anstelle von 100 vol% mit 68 vol% angenommen und damit der Abgabenberechnung mit 319,60 l A zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde die Berufung (Berufungen vom 9. und ) als unbegründet abgewiesen. Die Alkoholsteuer wurde mit € 20.443,00 und der Säumniszuschlag mit € 1.504,00 festgesetzt. Zum Vorbringen der Lagerung von älteren Alkoholvorräten, die in den Vorjahren ordnungsgemäß versteuert worden seien, hat das Zollamt ausgeführt, dass die überwiegende Lagerung des festgestellten Alkohols in für eine langfristige und wertsteigernde Lagerung von Alkohol ungeeigneten weithalsigen Polyethylenfässern ohne Jahrgangstrennung erfolgte. Von einer regelmäßig wesentlich höheren Ausbeute, als dem pauschalen Ausbeutesatz sei aufgrund der Höhenlage des Anwesens des Bf. in 1.050 Meter Seehöhe nicht auszugehen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung(en) hat der Bf. durch seine Vertreter mit Eingaben vom 19. November und binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen die Anträge und Ausführungen der Berufung wiederholt bzw. auf diese verwiesen.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Salzburg (für selbständige Berufe) als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Straf-Nr. 456, wurde der Bf. für schuldig befunden die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG dadurch begangen zu haben, dass er in den Jahren 2004 bis 2007 entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 AlkStG vorsätzlich 1.118,51 Liter (reinen) Alkohol ohne Abgabe entsprechender Abfindungsanmeldungen und ohne Entrichtung der Alkoholsteuer, mithin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, hergestellt hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe von € 8.000.- verhängt und auf Verfall des Brenngerätes samt Zubehör und auf Verfall von umgerechnet 1.118,51 Liter reinem Alkohol erkannt. Die im Vergleich zum Abgabenverfahren geringer festgestellte Alkoholmenge wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Auffinden eines gewissen versteuerten Altbestandes ausgegangen wurde. Dieses Straferkenntnis wurde vom Bf. dem Grunde nach und vom Amtsbeauftragten wegen zu gering festgestellten Mengen und zu geringem Strafausspruch angefochten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 277 BAO sind mehrere Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden, wenn ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten ist oder gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht sind.

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen grundsätzlich die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO.

Nach der Aktenlage ist die dem Berufungsverfahren zu Grunde liegende Berufungsvorentscheidung an beide Vertreter des Bf. mit jeweils eigenen Ausfertigungen zugestellt worden. Diese Berufungsentscheidung wird an den ersteinschreitenden Vertreter Mag. Christoph Oberleitner (Berufung vom ) zugestellt und dem zweiteinschreitenden Vertreter Dr. Karl Hepperger (Berufung vom ) zur Kenntnis gebracht.

Gemäß § 65 iVm § 111 AlkStG steht dem Bf. bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung eine jährliche Erzeugungsmenge von 300 l A zu. Nach § 65 Abs. 2 AlkStG kann der Abfindungsberechtigte über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.

In den §§ 55ff AlkStG ist die Herstellung von Alkohol unter Abfindung geregelt. § 55 Abs. 1 letzter Satz AlkStG besagt dazu, dass eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol als gewerbliche Herstellung gilt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 AlkStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Alkohol in anderer Weise als nach Z. 2 (Anm.: Herstellung von Alkohol unter Abfindung) außerhalb des Steuerlagers "hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt".

Gemäß § 10 Abs. 3 AlkStG hat der Steuerschuldner bei einer nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8 entstandenen Steuerschuld die Alkoholmenge binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.

Nach § 201 Abs. 1 BAO kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Nach Abs. 2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf demnach nur mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erfolgen. Gemäß § 323 Abs. 11 BAO ist diese Bestimmung auf Abgabenansprüche anzuwenden die nach dem entstanden sind.

Im bekämpften Bescheid geht das Zollamt Salzburg von einer Fälligkeit der gegenständlichen Steuerschuld im Zeitraum von 2002 bis aus. Eine mengenmäßige Zuordnung der als "schwarz gebrannt" festgestellten Alkoholmenge von 2.044,30 l A auf näher bestimmte Zeitpunkte der Steuerschuldentstehung oder auf einen differenziert bestimmten Zeitraum (z.B.: ein Kalenderjahr) ist dabei nicht erfolgt. Den Entscheidungen des Zollamtes sind auch keinerlei Anhaltspunkte, die für die Erlassung eines "kombinierten Bescheides" sprechen würden zu entnehmen.

Da die Alkoholsteuer für einen das Kalenderjahr übersteigenden Zeitraum festgesetzt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 10 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Herstellung von Alkohol
Abfindung
Selbstberechnung
Festsetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at