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Verfahrenshilfeantrag unterbricht idR die Präklusivfrist des § 95 EheG
iFamZ 2016/106
Zur Unterbrechung der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG für die Aufteilung des ehelichen Vermögens reicht es aus, wenn Verfahrenshilfe ohne weitere Detaillierung „wegen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG“ beantragt wird. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt jedoch die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus.
Am brachte die Antragstellerin den Aufteilungsantrag ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antragsgegner, vertreten durch die am bestellte Zustellkuratorin, wendete Verfristung iSd § 95 EheG ein. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.
Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 1497 ABGB analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0034613 [T1, T 2]). In einem Verfahren nach §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, oh...