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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 174

Umbestellung des Sachwalters

iFamZ 2016/101

§ 278 Abs 1 ABGB

Ob ein Wechsel in der Person des Sachwalters zu erfolgen hat, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Gesetzgeber erachtete stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, es soll nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen. Das „Wohl“ des Betroffenen ist zwar nach der Rsp nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen, die Gründe müssen aber auch in dieser Hinsicht objektivierbar sein.

Für die derzeit 53-jährige Betroffene wurde mit den Beschlüssen des Erstgerichts vom und eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie zur Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen bestellt. Die Betroffene leidet an einem organischen Psychosyndrom, das auf ein im Februar 2009 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma und einen chronischen Alkoholmissbrauch zurückzuführen ist.

Mit dem angefochtenen Beschl...

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