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Bestellung eines Sachwalters für Einwilligungen in medizinische Behandlungen und die Entscheidung über den Wohnort
iFamZ 2016/98
Eine Sachwalterbestellung zur Besorgung aller Angelegenheiten einer Person kommt nur als Ultima Ratio in Betracht. Für die Bestellung eines Sachwalters für Einwilligungen in medizinische Behandlungen und die Bestimmung des Wohnortes muss festgestellt werden, dass der betroffenen Person die Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesen Angelegenheiten fehlt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Geschäftsfähigkeit für den Abschluss der iZm der Wahl des Wortortes oder der Einwilligung in medizinische Behandlungen erforderlichen Rechtsgeschäfte.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde für den Betroffenen sein Bruder als Sachwalter für die Besorgung aller Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellt. Über Anregung des zunächst bestellten Sachwalters wurde dieser mit Beschluss des Erstgerichts vom enthoben und der nunmehrige Sachwalter bestellt.
Der Betroffene beantragte, vertreten durch seinen Sachwalter, mit am beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz die Einschränkung der Sachwalterschaft auf die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern und die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern...