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Das Kind hat im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Wahl zwischen positivem Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung
iFamZ 2016/94
Nach § 148 Abs 2 ABGB (vormals § 163 Abs 2 ABGB) kann auf Antrag des Kindes der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt (Vaterschaftsvermutung).
Das Kind kann sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren allein (nicht bloß hilfsweise) auf die Vaterschaftsvermutung stützen. Dazu hat es hier die Beiwohnung bewiesen sowie ein Privatgutachten über eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit mit 99,99 % vorgelegt, während der nach dem Gesetz vom Mann zu erbringende Gegenbeweis nicht gelungen ist.
Der OGH hat eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens im Unterbleiben einer Rekursverhandlung zur Aufnahme weiterer beispielhaft angeführter Beweismittel (Durchführung entsprechender Nachforschungen in nationalen und internationalen Tumordatenbanken, ob dort allenfalls Gewebeproben des mittlerweile verstorbenen Putativvaters erliegen, DNA-Abnahme am Leichnam, Vergleich der DNA mit nicht näher genannten Angehörigen, Abnahme von DNA-Spuren von gleichfalls nicht näher bezeichneten zur Verfügung stehenden Gebrauchsgegenständen) mangels Darleg...