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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 155

Obsorge beider Eltern; Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG zur Herstellung der Gesprächsbasis; Aufenthaltsbestimmungsrecht

iFamZ 2016/91

§ 180 Abs 1 und 2 ABGB; §§ 62 Abs 1, 107 Abs 3 AußStrG

Die Eltern lebten bis Ende Juni 2013 im gemeinsamen Haushalt mit dem knapp fünfjährigen Sohn. (…) Die alleinige Obsorge über das Kind steht nun der Mutter zu. Beide Eltern sind erziehungsfähig. (…) Zwischen den Eltern bestehen Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen, insb betreffend die korrekte Vorgangsweise im Fall der Erkrankung des Kindes. Auf die Kritik des Vaters reagiert die Mutter mit Abgrenzung.

Der Vater beantragte zunächst, ihm die alleinige Obsorge für das Kind zu übertragen, hilfsweise die Anordnung der gemeinsamen Obsorge. Weiters stellte der Vater den Antrag, die Mutter zu verpflichten, die Ausstellung eines amtlichen Personalausweises für das Kind bei der zuständigen Behörde zu beantragen und diesen nach Ausstellung an den Vater auszufolgen.

Die Mutter sprach sich gegen die Anträge des Vaters aus.

In Ansehung des Antrags des Vaters auf Anordnung der beiderseitigen Obsorge über das Kind werden die (die Anträge des Vaters abweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; die Pflegschaftssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen, nämlich in Ansehung de...

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