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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 154

Untrennbare Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum

iFamZ 2016/89

§ 20 UVG

(…) Von einer untrennbaren Einheit zwischen der Einstellung von Titelvorschüssen unter gleichzeitiger Bewilligung von Richtsatzvorschüssen ist auch dann auszugehen, wenn die Einstellung der Titelvorschüsse und die Bewilligung der Richtsatzvorschüsse – wie im vorliegenden Fall – mittels zweier getrennter, am selben Tag gefasster Beschlüsse erfolgt.

3. Auch im Außerstreitverfahren tritt die Teilrechtskraft nur dann ein, wenn der nicht angefochtene Teil einer Entscheidung inhaltlich selbständig beurteilt werden kann. Steht der nicht angefochtene Teil jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung, so tritt hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils keine formelle Rechtskraft ein (RIS-Justiz RS0007209).

4. Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum konnte daher der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrunde liegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. Die Erhebung des Rekurses gegen die Gewährung von Richtsatzvorschüssen verhinde...

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