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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 153

Ein „freiwillig“ geleisteter höherer Unterhalt ist kein gesetzlicher Unterhalt, der bevorschussungsfähig wäre

iFamZ 2016/87

§ 194 Abs 2 ABGB; §§ 1, 7, 19 UVG

Der 2006 geborene Antragsteller A ist der Sohn von R. R ist nicht nur für A sorgepflichtig, sondern auch für seine einkommenslose Ehefrau und zwei – 2009 und 2012 geborene – Töchter. Im Jahr 2013 nahm R zwei – 2000 bzw 2002 geborene – Kinder an Kindes statt an. Im Zuge des Adoptionsverfahrens gab er am die unwiderrufliche eidesstattliche Erklärung ab, für den Fall der Genehmigung der Adoption auf die Geltendmachung bzw Anrechnung der Unterhaltsleistung für die beiden Wahlkinder in prozentueller Hinsicht bei der Bemessung des Unterhalts des Antragstellers zu verzichten, soweit sich eine Zahlung unter dem jeweils geltenden Regelbedarfssatz betreffend den Antragsteller ergibt bzw ergeben sollte. Auch für die Adoptivkinder ist der Vater nun sorgepflichtig.

Mit gerichtlichen Vergleich vom verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für den Antragsteller iHv 83 Euro für die Zeit von bis und iHv 96 Euro für die Zeit von bis . Diesem Vergleich wurde an weiteren Unterhaltspflichten des Vaters – entsprechend der eidesstattlichen Erklärung – nur jene für seine Ehegattin und die beiden leiblichen Töchter zugrunde gelegt, nic...

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