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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (200 zu 160 Betreuungstage)
iFamZ 2016/86
1. (…) Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also an etwa 80 Tagen pro Jahr (, Zak 2015/683, 394 [Kolmasch] = iFamZ 2015/201, 277 [Neuhauser] = EF-Z 2016/16, 45 [Gitschthaler 15]). Ein die übliche Dauer überschreitendes Kontaktrecht führt nach der Rsp häufig zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % bis 20 % pro weiteren Wochentag der Betreuung. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein Prozentabzug pro zusätzlichen Kontakttag zu unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht (vgl , iFamZ 2012/206, 283 [Beclin]).
2. Die jüngere Rsp tendiert in den Fällen, in denen beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über vergleichbare Einkommen verfügen, zum „betreuungsrech...