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iFamZ 3, Juni 2016, Seite 152

Unterhaltsanspruch nach Ausbildungswechsel (zuerst dreijährige Fachschule für Sozialberufe, dann Keramikschule)

iFamZ 2016/84

§ 231 ABGB

Die Antragsgegnerin erlangte im Juni 2013 den positiven Abschluss einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe, mit der ihr die Berufe einer Heimhelferin, Haus- und Familienpflegerin, Kinderbetreuerin, Kinderdorfmutter, Kindergartenassistentin (-helferin), Kindergruppenbetreuerin oder Pflegehelferin zur Verfügung stehen. Vor allem aber dient die Schule der Vorbereitung und Erstqualifikation für eine weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege. Die Ordinationsgehilfinnenprüfung wurde von der Antragsgegnerin nicht abgelegt. Seit September 2013 besucht sie die Fachschule für Keramik und Ofenbau in S.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Antragsteller zur Fortzahlung von (der Höhe nach nicht mehr strittigem) Unterhalt und einem Sonderbedarfskostenbeitrag für den Schul- und Internatsbesuch. Bei einem 14‑jährigen Kind könne sich im Laufe eines dreijährigen Schulbesuchs die Erkenntnis entwickeln, nicht in diesem Berufszweig bleiben zu wollen. Der Antragsgegnerin sei daher ein einmaliger Ausbildungswechsel zuzubilligen. Auch habe sie die Keramikschule bisher positiv abgeschlossen und sei für diese Ausbildung geeignet.

Der OGH wies den außerordentliche...

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