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Zulässige Verdinglichung des Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten von Stiefeltern nach dem Ableben des leiblichen Elternteils
iFamZ 2016/80
Stiefkinder sind, sofern sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. Dies gilt vice versa auch für die begünstigte erblasserische Witwe als Stiefmutter des belasteten Liegenschaftseigentümers.
Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren gaben die Witwe und ein Sohn aus erster Ehe aufgrund des Testaments des Erblassers vom und eines Nachtrags vom , mit dem ein weiterer Sohn auf den Pflichtteil gesetzt wurde, je zur Hälfte des Nachlasses unbedingte Erbantrittserklärungen ab.
Das Testament vom enthält eine Erbteilungsanordnung, nach der (iZm dem Nachtrag) dem nicht auf den Pflichtteil gesetzten Sohn die Nachlassliegenschaft zukommt und der Witwe ein umfänglich näher beschriebenes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wird. Sollte sie es wünschen, ist der Erbe verpflichtet, die Grundbuchseintragung dieses Rechts der Witwe auf deren Kosten zuzulassen. Weiters soll die Witwe „ob der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt bekommen“.
Die Witwe und der Sohn schlossen letztlich ein Erbteilungsübereinkom...