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iFamZ 2, April 2016, Seite 114

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M. – 2016 im Zeichen der Erbrechtsreform

Der Einfluss eines abgegebenen Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts auf die Höhe der Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter

Ausgewählte Praxisfragen zur Erbrechtsreform (II)

„Die Erbrechtspraxis des Dr. M.“ steht im Jahr 2016 ganz im Zeichen der Erbrechtsreform: Jede Ausgabe greift ausgewählte (neue) Rechtsfragen auf, weist auf potenzielle Fallstricke hin und gibt Tipps für die Gestaltung in der Praxis. Der zweite Teil widmet sich dem Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht.

Problemstellung und Beurteilung nach bisheriger Rechtslage

Ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht hat in aller Regel den Zweck, die Erbfolge zu antizipieren. In vielen Fällen verzichtet dabei ein Kind gegen eine entsprechende Abfindungszahlung auf seinen Erb- und/oder Pflichtteil gegenüber seinem Elternteil. Der Elternteil wiederum bezweckt damit, seine Testierfreiheit zu vergrößern und anderen Erben (häufig: seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten) für den Fall seines Todes geringere Pflichtteilszahlungen aufzubürden. Anlässlich des Verzichts ist jedoch auf den Fallstrick des § 767 Abs 1 ABGB zu achten:

§ 767 Abs 1 ABGB

„Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser rechtmäßig enterbet worden ist; hat auf einen Pflichtteil keinen Anspruch, und wird bei der ...

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