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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 1

Liebe Leserinnen und Leser!

Susanne Kalss

Für das Gesellschaftsrecht wird im Regierungsübereinkommen nur eine sehr vage Angabe gemacht: Modernisierung im Gesellschaftsrecht sowie der GesBR (ABGB 200+), Evaluierung GmbHG, Wahrung der Einheit von Sitz und Verwaltung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen.

Mehr hat die Regierung zum Gesellschaftsrecht nicht zu sagen, sie hat aber bereits gehandelt. Durch Art 24 des AbgÄG 2014 (3/ME 25. GP) sollen nunmehr die erst im Juli 2013 in Kraft getretenen Regelungen des GmbH-Rechts novelliert und die damalige Kurzsichtigkeit und Fehler ausgebessert werden. Vorweg: Inhaltlich ist dem Entwurf weitestgehend zuzustimmen, wird doch mit der Beibehaltung des Stammkapitals von 35.000 Euro sichergestellt, dass Alt- und Neu-GmbHs gleich behandelt werden und dass damit die steuerbegünstigte Entkapitalisierung durch steuerfreie Kapitalherabsetzung nicht mehr möglich ist. Genau dieser Mangel des GesRÄG 2013 wird nunmehr beseitigt.

Ähnlich wie im deutschen Recht der Zusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ ein Signal an den Markt geben soll, dass es sich um eine nicht voll kapitalisierte GmbH handelt, wird der Rechtsverkehr die gründungsprivilegierten GmbHs, somit die, die mit geringem Kapital ausge...

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