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Keine Einbeziehung einer der Inanspruchnahme einer Korridorpension dienenden Einmalzahlung des Arbeitgebers in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2016/74
Der Beklagte wurde von seiner Arbeitgeberin, einer Bank, angesprochen, „Altersteilzeit“ und in der Folge die „Korridorpension“ in Anspruch zu nehmen, wobei diese ankündigte, die Kosten für den dafür allenfalls erforderlichen Nachkauf von Versicherungszeiten zu übernehmen. Seitens der Abteilungsleiter wurde klar kommuniziert, dass eine Zustimmung der Mitarbeiter zu diesem Vorschlag erwartet wurde. Nach Zustimmung überwies ihm die Bank – wie zugesagt – den für den Nachkauf der fehlenden Versicherungsmonate erforderlichen Beitrag von rund 51.000 Euro. Der Beklagte überwies diese Summe umgehend an die Versicherungsanstalt. Die Klägerin begehrte die Einbeziehung dieser Einmalzahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Nach stRsp zählen zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262 [T1], 7 Ob 16/14z = RIS-Justiz RS0003799 [T18]). Der Vermögensbildung dienende Ausgaben, wie Einzahlungen auf Bausparverträge oder Lebe...