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iFamZ 2, April 2016, Seite 107

Wiedereinbringung eines Flüchtigen durch Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste

iFamZ 2016/71

§§ 1, 8, 9 UbG; § 45 SPG; § 99 StGB

LG Innsbruck , 54 R 105/15k

Gem § 45 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Eingriffe in die persönliche Freiheit zu setzen. Mitarbeiter einer privaten Sicherheitsfirma sind keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Für sie gilt wie für Privatpersonen, dass die zwangsweise Verbringung in eine psychiatrische Abteilung im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtswidrigkeit freiheitsentziehender Eingriffe (§ 99 StGB) nur zulässig ist, wenn neben der nach § 8 UbG einzuholenden ärztlichen Bescheinigung auch ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

(…) Eine Unterbringung endet auch nicht mit dem Entweichen des Untergebrachten aus der psychiatrischen Abteilung. Vielmehr hat in diesem Fall die psychiatrische Abteilung entsprechend der ihr übertragenen Sicherheitsaufgabe darauf hinzuwirken, dass der durch das Entweichen geschaffene rechtswidrige Zustand im Interesse der gebotenen Gefahrenabwehr so rasch wie möglich beendet wird. Danach macht es keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob der untergebrachte Kranke aus einem nicht geschlossenen Bereich innerhalb der betreffenden Anstalt oder aber von außerhalb der Anstalt in den geschlossenen Bereich zurückg...

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