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Besondere Heilbehandlung, formelle Voraussetzungen
iFamZ 2016/70
§ 36 UbG
LG Salzburg , 21 R 336/15f
Die Genehmigung besonderer Heilbehandlungen bezieht sich – anders als die Zulässigkeitsprüfung – auf künftige Behandlungen. Eine rückwirkende Genehmigung besonderer Heilbehandlungen gibt es nicht (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 749 f; , SZ 69/202). Es ist dann nur festzustellen, ob die durchgeführte besondere Heilbehandlung bei fehlender Einsichtsfähigkeit der Patientin als Notfallbehandlung iSd § 37 UbG gerechtfertigt war.