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Abweisung des Antrags des Kranken auf Überprüfung der diagnostischen Untersuchungen
iFamZ 2016/69
§ 36 Abs 1 UbG
1. Eine medizinische Behandlung bzw „Heilbehandlung“ iSd § 36 UbG umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Ist der Patient einsichts- und urteilsfähig, muss er der Behandlung ausdrücklich oder schlüssig zustimmen.
2. Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.
Die Kranke litt an Kreislaufproblemen. Die – die psychiatrische Beeinträchtigung nicht betreffende – Heilbehandlung bestand in der Abklärung organischer Ursachen dieser Kreislaufprobleme. Die Kranke begehrt aber nicht die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Heilbehandlung als solcher, sondern die Feststellung der Unzulässigkeit einzelner im Rahmen der Heilbehandlung gesetzter medizinischer M...